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Satzung des Vereins „Blau-Gelbe Welle“ 

1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Blau-Gelbe Welle". Der Sitz des Vereins ist Strande. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“

2. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens durch die Beschaffung und die Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Benefiz- und Charity-Veranstaltungen.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Mitgliederbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

7. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Bei Wahlen zum Vorstand wählt die Mitgliederversammlung mindestens einen Kassenprüfer, der/die jährlich die Prüfung der Kasse vor Entlastung des Vorstandes übernimmt. Der Kassenprüfer muss Mitglied des Vereins sein.

Die jährliche Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung stattfinden, kann aber in begründeten Einzelfällen, in denen ein persönliches Erscheinen der Mitglieder, wie bei einer Epidemie, Pandemie etc. unzumutbar wäre, als digitale Konferenz abgehalten werden.

8. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

9. Beurkundung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

10. Zuwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Karl-Marx-Straße 2, 14482 Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Sollte eine Abführung an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit nicht möglich sein oder diese Stiftung nicht mehr existieren oder nicht als steuerbegünstigt anerkannt sein, so fällt das Vermögen des Vereins an die Theodor- Heuss-Stiftung, Breitscheidstraße 48, 70176 Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Sollte auch eine Abführung an die Theodor-Heuss-Stiftung nicht möglich sein oder diese Stiftung nicht mehr existieren oder nicht als steuerbegünstigt anerkannt sein, so fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens.

Diese Satzung wurde am 8. Dezember 2022 in Strande errichtet.

Vorsitzende

Ulrich Kauffmann

1. Vorsitzender

E-Mail

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Olaf Rosenbaum

2. Vorsitzender & Finanzen

E-Mail

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